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WBG/Satzung Version 1.4
Satzung der „Wählergruppe Bayerisch Gmain“ (WBG)
Präambel
Die Wählergruppe will gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland demokratisch politische Verantwortung übernehmen.
Keine allumfassenden, ideologischen Programme, sondern überzeugendes, aufrichtiges und am Gemeinwohl orientiertes Handeln soll Entscheidungen voranbringen, die eine positive und den dörflichen Charakter Bayerisch Gmains respektierende Entwicklung voranbringen.
Hierzu wird die Wählergemeinschaft das Gespräch über politische Grenzen hinweg führen, dabei auch eigene Positionen hinterfragen, Minderheiten zu Wort kommen lassen und zu einer kompetenten Politik in Bayerisch Gmain beitragen.
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergruppe ist eine kommunale Wählergemeinschaft im Sinne des GLKrWG. Sie hat ihren Sitz in Bayerisch Gmain und führt den Namen „Wählergruppe Bayerisch Gmain“; ihre Kurzbezeichnung lautet WBG.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Die WBG vertritt bürgernah und ohne Parteiideologie auf Grundlage der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bayerisch Gmain. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
(2) Die WBG wird durch ständigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern dazu beitragen, dass bürgernahe Politik in Bayerisch Gmain stattfinden wird.
(3) Die WBG wird sich für größtmögliche Mitbestimmung der Bayerisch Gmainer Bürgerinnen und Bürger in der Kommunalpolitik einsetzen.
(4) Die WBG setzt sich zum Ziel, Bürger nicht nur mitbestimmen zu lassen, sondern auch Interesse zu wecken, an Projekten mitzuarbeiten.
(5) Die WBG hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Gemeinde Bayerisch Gmain und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu arbeiten und nimmt so insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Teilnahme an den Kommunalwahlen mit eigenen Kandidaten.
b) Stellen eines Bürgermeisterkandidaten/einer Bürgermeisterkandidatin aus ihrer Mitte.
§ 3 Mitarbeit, Mitglieder und Finanzierung
(1) In der WBG können alle mitmachen, die Interesse, Energie und Willen haben, Bayerisch Gmain mitzugestalten. Stimmberechtigt sind allerdings nur Mitglieder der WBG.
(2) Innerhalb der „WBG” stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche dieser Satzung sowie den programmatischen Grundsätzen der Wählergruppe zustimmen, ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Bayerisch Gmain und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 schriftlich zu bestätigen sind, mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme die/den Bewerber/in nach früheren Mitgliedschaften in anderen politischen Gruppierungen zu befragen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(5) Ein Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird unverzüglich wirksam.
(6) Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet und kann nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der WBG schadet. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Die WBG finanziert sich durch Spenden und Eigenmittel der Unterstützer, sie erhebt keine Beiträge.
§ 4 Organe
Die Organe der WBG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie einem Stellvertreter. Die Wahl von Beisitzern ist möglich.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Wählergruppe sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis seine Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist selbst beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WBG und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie über die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstandes, Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen, Festsetzungen von Beiträgen und Satzungsänderungen, Festlegung der Programmatik.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist in schriftlicher oder elektronischer Form unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung zu laden. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere wenn dies zur Fristwahrung für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl erforderlich ist.
(4) Die Tagesordnung wird durch die beiden Vorsitzenden vorgeschlagen. Über Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern darf nur entschieden werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war. Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertagt oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder des Gemeinderates oder der Ausschüsse, die von der WBG in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keinerlei Bindungswirkung für die Mandatsträger/innen entfalten, sondern lediglich informellen Charakter haben.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom/von der Schriftführer/in und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
(2) Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
(3) Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
(1) Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
(2) Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidat/innen/en findet in geheimer Wahl durch die in Bayerisch Gmain wahlberechtigten Mitglieder der WBG statt.
(4) Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Jedem/r Bewerber/in dürfen Fragen gestellt werden.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
§ 11 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließt.
(3) Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Mitglieder.
(4) Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. Januar 2025 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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